Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (Paragraph 699,) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2)Absatz 2Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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