§ 684 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der LegatarVermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nachmit dem TodeTod des ErblassersVermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger eindas Recht auf das VermächtnißVermächtnis.

(2) Das Eigenthumsrecht auf die vermachteEigentum an der vermachten Sache aber kann nurwird nach den für die ErwerbungBestimmungen des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werdenFünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Der LegatarVermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nachmit dem TodeTod des ErblassersVermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger eindas Recht auf das VermächtnißVermächtnis.

(2) Das Eigenthumsrecht auf die vermachteEigentum an der vermachten Sache aber kann nurwird nach den für die ErwerbungBestimmungen des Eigenthumes in dem fünften Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlanget werdenFünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.