Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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