§ 694 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 694 ABGB


Staatsauflagen, politische Verordnungen? von Sebi zum § 694 ABGB

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Hi! Ich hätte gerne gewusst was mit \"Staatsauflage\" gemeint ist und nach welchen konkreten politischen Verordnungen diese zu beurteilen sind! Aber vor allem möchte ich wissen, ob dieser Paragraph den Erblasser daran hindert/es erschwert einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Organ... mehr lesen...

§ 694 ABGB | 0 Antworten | 1430 Aufrufe | 15.03.11

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