Entscheidungsgründe: Der Vater der beiden Klägerinnen und Stiefvater der beiden Beklagten starb am 20. 2. 1990. Aufgrund seines Testaments vom 5. 7. 1988 wurde sein Nachlass zu je einem Viertel den beiden Klägerinnen und den beiden Beklagten eingeantwortet. In dem von einem Rechtsanwalt errichteten Testament findet sich folgender Passus: "Zu meinem, meinen Erben mit der Belästung (richtig: Belastung) des Fruchtgenußrechtes hinterlassenen Vermögens sind nicht meine Vermögenseinlagen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 20.2.1990 verstorbene Dr.Fritz H***** war zunächst persönlich haftender Gesellschafter der beklagten Partei, von der er am 31.12.1988 ausschied. Am Todestag bestand zu seinen Gunsten ein Guthaben bei der beklagten Partei in Höhe von S 4,209.676,23. Dr.Fritz H***** setzte in seinem Testament vom 5.7.1988 seine Stiefkinder Antoinette T***** (die Mutter des Klägers) und Anton U***** sowie seine ehelichen Kinder Elisabeth G***** und Christine G***** (d... mehr lesen...
Norm: ABGB §664
Rechtssatz: Das Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x). Entscheidungstexte 7 Ob 313/97y Entscheidungstext OGH 10.... mehr lesen...
Norm: ABGB §664ABGB §685ABGB §686
Rechtssatz: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf ... mehr lesen...
Norm: ABGB §647ABGB §664ABGB §684ABGB §1358
Rechtssatz: Beim Forderungsvermächtnis geht erst mit der Abtretung die Forderung oder das Recht auf den Bedachten über. Der Beschwerte ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer analog zu § 1358 ABGB alle vorhandene Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszufolgen. Das Recht des Vermächtnisnehmers auf Ausfolgung der Rechtsbehelfe ist mit dem Anspruch auf Abtretung oder vermachten Forderung untrennbar verkn... mehr lesen...
Norm: ABGB §664ABGB §686
Rechtssatz: Legat der "Beteiligung" eines Kommanditisten an der KG ist Legat eines "einzelnen Verlassenschaftsstockes" und nicht Legat einer "Forderung". Entscheidungstexte 1 Ob 323/71 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 323/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012618 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §664
Rechtssatz: Das Vermächtnis der Forderung gegen einen Dritten gibt nur den Anspruch gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben auf Forderungsabtretung. Der Vermächtnisnehmer kann daher die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §664ABGB §685
Rechtssatz: Da der Legat gemäß §§ 685, 664 ABGB ein Jahr nach dem Tode des Erblassers die Überlassung einer vermachten Forderung begehren kann, ist der Erbe nach dieser Zeit nicht mehr berechtigt, gegen den Willen des Legatars eine solche Forderung selbst einzutreiben. Entscheidungstexte 6 Ob 266/68 Entscheidungstext OGH 04.12.1968 6 Ob 266/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §664ABGB §684
Rechtssatz: Der Erbe kann die Abtretung der vermachten Forderung nicht aus dem Grunde verweigern, daß sie nicht oder nicht mehr zu Recht besteht. Entscheidungstexte 5 Ob 59/62 Entscheidungstext OGH 11.04.1962 5 Ob 59/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015288 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §664
Rechtssatz: Geltendmachung einer vermachten Forderung gegenüber den Erben. Entscheidungstexte 2 Ob 670/55 Entscheidungstext OGH 23.11.1955 2 Ob 670/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015290 Dokumentnummer JJR_19551123_OGH0002_0020OB00670_5500000_001 mehr lesen...