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VermachtHat der Erblasser jemandenVerstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die er anihm gegen einen Dritten zu stellen hat;zustand (Forderungsvermächtnis), so mußmuss der Erbe die Forderung sammtsamt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassenVermächtnisnehmer abtreten.
VermachtHat der Erblasser jemandenVerstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die er anihm gegen einen Dritten zu stellen hat;zustand (Forderungsvermächtnis), so mußmuss der Erbe die Forderung sammtsamt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassenVermächtnisnehmer abtreten.