Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 516,
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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