Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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