Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151 ABGB