§ 154a ABGB Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von Paragraph eins, Absatz 2, FMedG, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
  2. (2)Absatz 2Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
  3. (3)Absatz 3Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.Die Paragraph 16 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 25, FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 154a ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 154a ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

91 Entscheidungen zu § 154a ABGB


Entscheidungen zu § 154a ABGB


Entscheidungen zu § 154a Abs. 1 ABGB

12

Entscheidungen zu § 154a Abs. 1ABGB ABGB


Entscheidungen zu § 154a Abs. 3 ABGB


Entscheidungen zu § 154a Abs. 4 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 154a ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 154a ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 154 ABGB
§ 154b ABGB