Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von Paragraph eins, Absatz 2, FMedG, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2)Absatz 2Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3)Absatz 3Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.Die Paragraph 16 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 25, FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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