§ 152a ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 152 a,

Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt. Hat die Person, die mit der Mutter zu den in Paragraph 144, Absatz eins und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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