Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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