§ 151 ABGB Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein minderjährigesStammt ein Kind kann ohne ausdrückliche, das während der Ehe der Mutter oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichtenvor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

(2) Nach erreichter MündigkeitDer Antrag kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind,vom Kind gegen den Mann und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung derdiesem gegen das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksamgestellt werden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.01.2013

(1) Ein minderjährigesStammt ein Kind kann ohne ausdrückliche, das während der Ehe der Mutter oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichtenvor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

(2) Nach erreichter MündigkeitDer Antrag kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind,vom Kind gegen den Mann und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung derdiesem gegen das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksamgestellt werden.