Dem Berufungswerber (Bw) wurde von der erstinstanzlichen Behörde laut dem angeführten Straferkenntnis (STE) folgendes vorgeworfen: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. L. Zellstoff GesmbH. mit Sitz in G. dafür verantwortlich, daß am 12.11.1994 um ca. 19.25 Uhr die Vertiefung im Fußboden des Ästeauflösebehälters weder durch Umwehrung gesichert, noch tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt gewesen sei. Es seien auch keine Leisten oder Abweiser angebracht gewesen, ob... mehr lesen...
Rechtssatz: § 18 Abs 1 AAV setzt einen Niveauunterschied in einem Betriebsraum zwischen dessen Fußboden und darin eingelassenen Öffnungen oder Vertiefungen voraus (Schächte, Gruben, Kanäle etc.), die z.B. durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein müssen. Daher liegt ein Fall des § 18 Abs 1 AAV nicht vor, wenn der gesamte Boden dieses Raums gegenüber dem Außenniveau um 1,30 m abgesenkt ist. Es wäre gar nicht möglich gewesen, im betreffenden Betriebsr... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des festgestellten und nicht bestrittenen Sachverhaltes war zum Tatzeitpunkt bei dem im
Spruch: näher ausgeführten Schacht in der Sägehalle weder eine Abdeckung noch eine Umwehrung gegeben, sodaß keine Sicherheit gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material gegeben war. Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Das Vorbringen des Bw, daß die in der Sägerei beschäftigten Mitarbeiter von diesen Arbeiten gewußt hätten und ihr Verhalten darauf einstellen hät... mehr lesen...