§ 18 AAV

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

§ 18(Anm. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht möglich ist, müssen entsprechend hohe, genügend widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht sein.

(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.

(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.

(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend: Abs. 3 gesichert sein.

(1 bis 5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen aufgehoben durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert seinBGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

§ 18(Anm. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht möglich ist, müssen entsprechend hohe, genügend widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht sein.

(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.

(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.

(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend: Abs. 3 gesichert sein.

(1 bis 5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen aufgehoben durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert seinBGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

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