§ 18 AAV Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (2)Absatz 2Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.
  2. (3)Absatz 3Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.
  3. (4)Absatz 4Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert sein.Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Absatz 3, gesichert sein.
  4. (5)Absatz 5Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert sein.
  5. (6)Absatz 6Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
§ 18.Paragraph 18,

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (2)Absatz 2Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein oder es sind nicht mehr als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.
  2. (3)Absatz 3Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen, wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten, gesichert sind, müssen an beiden Seiten der Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen, wie Bügel, vorhanden sein.
  3. (4)Absatz 4Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert sein.Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert sein. Beim und nach dem Öffnen der Verschlüsse müssen Wandöffnungen entsprechend Absatz 3, gesichert sein.
  4. (5)Absatz 5Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände oder Material abstürzen können, müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert sein.
  5. (6)Absatz 6Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten müssen mit einer genügend starken Überdeckung, wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten