Rechtssatz: Ist dem
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, wie hoch die Absturzstelle gewesen ist bzw ob überhaupt ein Absturz von mehr als einem Meter bzw zwei Meter möglich war, so ist für den Bereich des § 18 Abs 2 AAV dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und erfolgte daher keine taugliche, verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...