§ 2 HG

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.

(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 35 Z 1.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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