§ 2 HG Rechtsstellung

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, zu.
  2. (2)Absatz 2Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 § 35 Z 1des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 235, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, zu.
  2. (2)Absatz 2Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 § 35 Z 1des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 235, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120.

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