§ 2 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.

(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 § 35 Z 1des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.

(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 § 35 Z 1des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.

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