§ 189 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 189,

Wer

  1. 1.Ziffer einsals Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oderals Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß Paragraph 179, Absatz 2, oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  2. 2.Ziffer 2als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß § 179 Abs. 4 oder 5 verletzt oderals Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß Paragraph 179, Absatz 4, oder 5 verletzt oder
  3. 3.Ziffer 3als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 1, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oderals Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß Paragraph 180, Absatz eins,, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß Paragraph 180, Absatz 2,, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  4. 4.Ziffer 4als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß § 181 Abs. 1 oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß § 181 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oderals Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß Paragraph 181, Absatz eins, oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß Paragraph 181, Absatz 2,, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
  5. 5.Ziffer 5als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oderals Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, verletzt oder gegen das Verbot gemäß Paragraph 182, Absatz 2,, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
  6. 6.Ziffer 6als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oderals institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, oder seine Pflichten gemäß Paragraph 185, Absatz 2, oder 3 verletzt oder
  7. 7.Ziffer 7als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oderals institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 186, verletzt oder
  8. 8.Ziffer 8als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oderals Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 187, verletzt oder
  9. 9.Ziffer 9als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz 2, oder 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Ziffer 6, hat zu entfallen, sofern von der in Paragraph 185, Absatz eins, vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Ziffer eins, oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.
In Kraft seit 03.09.2020 bis 31.12.9999
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