§ 182 Börsegesetz Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 31.12.9999

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989(1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.

(2) Jegliche Entgelte, BGBl. Nr. 555/1989die von einem Intermediär von den Aktionären, tritt mit Ablauf des 2Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Jänner 2018 außer KraftUnterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 09.06.2019

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989(1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.

(2) Jegliche Entgelte, BGBl. Nr. 555/1989die von einem Intermediär von den Aktionären, tritt mit Ablauf des 2Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Jänner 2018 außer KraftUnterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

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