§ 182 Börsegesetz Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2019 bis 31.12.9999
§ 182.Paragraph 182,

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft. Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 09.06.2019
§ 182.Paragraph 182,

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft. Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.

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