§ 181 Börsegesetz Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
  2. (2)Absatz 2§ 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 126, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsDie Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
    1. 1.Ziffer einsDer Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
    2. 2.Ziffer 2der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.
  5. (2)Absatz 2Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß Paragraph 126, Absatz 2, oder Paragraph 128, Absatz 4, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 29.05.2019 bis 09.06.2019
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
  2. (2)Absatz 2§ 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 126, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  4. (1)Absatz einsDie Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
    1. 1.Ziffer einsDer Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
    2. 2.Ziffer 2der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.
  5. (2)Absatz 2Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß Paragraph 126, Absatz 2, oder Paragraph 128, Absatz 4, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

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