§ 181 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Kraft. § 94 ist auf GeschäftsjahreHauptversammlungen, durch mindestens eine der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.folgenden Maßnahmen zu erleichtern:

1.

Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;

2.

der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.

(3)Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1BGBl. Juli Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in Krafteiner Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 29.05.2019 bis 09.06.2019

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Kraft. § 94 ist auf GeschäftsjahreHauptversammlungen, durch mindestens eine der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.folgenden Maßnahmen zu erleichtern:

1.

Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;

2.

der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.

(3)Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1BGBl. Juli Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in Krafteiner Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.

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