Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 151, 163 bis 173 gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.Die Paragraphen 151,, 163 bis 173 gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.
(2)Absatz 2Sie gelten nicht für
1.Ziffer einsMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowieMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie
2.Ziffer 2den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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