Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsgegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,gegen Artikel 14, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,
2.Ziffer 2gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, odergegen Artikel 14, Litera b, oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
3.Ziffer 3durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,durch Marktmanipulation gegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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