§ 155 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Wer

1.

die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,

2.

seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

3.

seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

4.

seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

5.

entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der aufgrund Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 98/2021)

(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.

(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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