Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Paragraphen 154,, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.
(2)Absatz 2Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den Paragraphen 154,, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1.Ziffer einsdie Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2.Ziffer 2die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
3.Ziffer 3eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;
4.Ziffer 4den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß § 26 WAG 2018, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die §§ 154, 155 und 156 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 26, WAG 2018, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die Paragraphen 154,, 155 und 156 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;
5.Ziffer 5ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
6.Ziffer 6bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14, oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;
7.Ziffer 7ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.
(3)Absatz 3Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 154, § 155 und § 156 fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß Paragraph 154,, Paragraph 155 und Paragraph 156, fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, abgeschlossen worden sind.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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