§ 74 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, dass das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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