Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln. Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 17, oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.
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