§ 70 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;

2.

er freiwillig seine Funktion zurücklegt;

3.

er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;

4.

über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;

5.

aus einem anderen Grund als dem der Z 4 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;

6.

er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.

(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.

(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.

(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessensvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 Börsegesetz
§ 71 Börsegesetz