Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 Börsegesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Börsegesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 Börsegesetz