(1) Die Konzession erlischt:
1. | durch Zeitablauf; | |||||||||
2. | bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4); | |||||||||
3. | mit ihrer Zurücklegung; | |||||||||
4. | mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens; | |||||||||
5. | mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens; | |||||||||
6. | mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates. |
(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
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