Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 3, Absatz 4,);
3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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