§ 151 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die §§ 163 bis 173 gelten folgende Begriffe:

1.

Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Art. 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

2.

Emissionszertifikat: ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Z 11 die Richtlinie 2014/65/EU;

3.

geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

4.

multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

5.

organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

Handelsplatz: ein Handelsplatz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

7.

Energiegroßhandelsprodukt: ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

8.

Emittent: ein Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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