Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 141, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß § 109 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Paragraph 109, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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