Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 149,
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 141 bis 143 ist in erster Instanz die FMA zuständig. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 141 bis 143 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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