§ 21 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat
    1. 1.Ziffer einsVorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
    2. 2.Ziffer 2über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel römisch II der Verordnung (EU) 2022/2554, zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
    (Anm: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 112/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,)
    1. 4.Ziffer 4transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
    2. 5.Ziffer 5wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
    3. 6.Ziffer 6Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
    4. 7.Ziffer 7Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den Paragraphen 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
    5. 8.Ziffer 8über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.über eine interne Revision im Sinne des Artikel 24, delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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