Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder
2.Ziffer 2wenn die Informationen gemäß Z 1 den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.wenn die Informationen gemäß Ziffer eins, den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.
(2)Absatz 2Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.
(3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.
(4)Absatz 4Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.
(5)Absatz 5Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Absatz eins und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
In Kraft seit 03.09.2020 bis 31.12.9999
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