Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(2)Absatz 2Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Paragraph 153, Absatz eins, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 4 BWG anzuwenden.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung
1.Ziffer einsder §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;der Paragraphen 151,, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justizder Paragraphen 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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