§ 174 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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