§ 16 Börsegesetz Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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