1.Ziffer einsals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 124, § 125 Abs. 1 bis 4 oder § 128 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 6 erster Satz oder § 125 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 124,, Paragraph 125, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 128, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 125, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
2.Ziffer 2eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 5, § 131, § 132, § 133, § 134 oder § 135 Abs. 2 und 3 oder § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134, oder Paragraph 135, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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