Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
1.Ziffer einsdie öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) dadurch nicht verletzt werden,
2.Ziffer 2gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
3.Ziffer 3ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.Absatz eins, gilt unbeschadet des Paragraph 111, WAG 2018.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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