Norm
ZPO §22Rechtssatz
Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozeß befreien will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035595Dokumentnummer
JJR_19710416_OGH0002_0010OB00086_7100000_001