Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Gemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen gestatten, der im Namen eines Dritten eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109370Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00216_97I0000_001