Norm
StPO §22Rechtssatz
Wenn der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Vertagung der Hauptverhandlung sich den Angeklagten vorführen läßt und ihn informativ nach den näheren Umständen eines behaupteten Alibis und nach Beweismitteln hiefür befragt, so geschieht dies zur Vorbereitung der nächsten Hauptverhandlung und steht mit den Bestimmungen der §§ 222 Abs 1, 224 Abs 1 StPO in Einklang; von einer nichtigen Prozeßhandlung kann hier keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096197Dokumentnummer
JJR_19670608_OGH0002_0090OS00050_6700000_001