RS OGH 1998/1/27 1Ob216/97i, 6Ob94/01v, 2Ob141/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ZPO §22 ff

Rechtssatz

Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Der Grund liegt im wesentlichen einerseits darin, daß der juristische Besitzer zufolge seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist, und andererseits verhindert werden soll, daß der Beklagte in eine Kollision zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors gerät.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 216/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
    Veröff: SZ 71/6
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Vgl auch
  • 2 Ob 141/01a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 141/01a
    nur: Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109371

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00216_97I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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