Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.2006, 2 S 113/06i wurde über das Vermögen der ?I.? Personalleasing GmbH (in der Folge kurz: I-GmbH) der Konkurs eröffnet und Herr Dipl.-Ing. Mag. Michael N. (der nunmehrige Berufungswerber ? Bw) zum Masseverwalter bestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 14.3.2007 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als Masseverwalter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw ist mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.2006 zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I-GmbH bestellt worden. Der Überlasser hat ? wie dies im § 13 Abs 4 AÜG festgelegt ist ? der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli näher angeführte Daten zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz keine Angabe über den Zeitpunkt enthält, bis zu dem die statistisch erfassten Daten der Behörde vorzulegen sind. Daraus folgt, ... mehr lesen...
zu I) und II) Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der V-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, richtete mit Datum 3.2.2003 an den Bw ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 AÜG hat der Überlasser laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen, wobei es im § 22 Abs 1 Z 2 lit d AÜG unter Strafe gestellt ist, wenn die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft vorgelegt werden. Nach § 20 Abs 2 hat u.a. der Überlasser auf Verlangen (hier: des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland) nach Z 1 alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nach Z 2 die hiefür benö... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs 2 AÜG hat der Überlasser von Arbeitskräften den im Abs 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern ?auf deren Verlangen" die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien muss in Ansehung von Übertretungen des § 20 Abs 2 Z 1 bis 3 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die begriffliche Unterscheidung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung wird als maßgeblich erachtet, ob der Überlasser das Unternehmerrisiko trägt (vgl die Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 27.1.1987, 14 Ob 224/86 zur Rechtslage vor dem BG BGBl. Nr. 196/1988 (betreffend das Stammgesetz des AÜG sowie die Anpassung des § 9 Abs.4 und 5 AMFG) sowie - unter Hinweis auf diese Entscheidung - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1990, Zl. 90/... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG pönalisiert lediglich eine Arbeitskräfteüberlassung ohne Ausstellung eines Dienstzettels, nicht aber auch (bloß) eine solche entgegen den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 5 AÜG. Nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. c AÜG bedarf es im
Spruch: des Straferkenntnisses der konkreten Darlegung der Gefahr jenes Schadens, der für den Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß § 12 AÜG hätte eintreten können. Stattgabe. mehr lesen...