Die Strafnorm des § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG pönalisiert lediglich eine Arbeitskräfteüberlassung ohne Ausstellung eines Dienstzettels, nicht aber auch (bloß) eine solche entgegen den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 5 AÜG. Nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. c AÜG bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses der konkreten Darlegung der Gefahr jenes Schadens, der für den Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Meldepflicht gemäß § 12 AÜG hätte eintreten können. Stattgabe.