Gemäß § 13 Abs 1 AÜG hat der Überlasser laufend
Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen, wobei es im § 22 Abs 1 Z 2 lit d AÜG unter Strafe gestellt ist, wenn die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft vorgelegt werden. Nach § 20 Abs 2 hat u.a. der Überlasser auf Verlangen (hier: des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland) nach Z 1 alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nach Z 2 die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und nach Z 3 die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten. Schon der Wortlaut der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften gibt überhaupt keine Grundlage dafür, bei Vorliegen einer zu ahndenden Straftat nicht bloß eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) für jede als erwiesen angenommene Übertretung zu verhängen, sondern die Strafe mit der Zahl der überlassenen Arbeitskräfte zu multiplizieren. In diesen Fällen liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass der Magistrat der Stadt Wien hinsichtlich des Beschuldigten die Begehung von jeweils fünf Übertretungen angenommen hat, weil Aufzeichnungen nicht ausgestellt bzw. geführt bzw. der Auskunftspflicht nicht nachgekommen worden sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach etwa bei Fehlen von Aufzeichnungen (die nach dem AZG oder dem KJBG gefordert werden) hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung z. B. des § 26 Abs 1 AZG vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 9.3.1995, Zl. 93/18/0114 und vom 29.7.1993, Zl. 91/19/0176). Am Rande sei aber bemerkt, dass diese ? gravierende (weil für den Beschuldigten besonders nachteilige) ? Fehlleistung des Magistrates der Stadt Wien vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als zuständiger Berufungsbehörde saniert hätte werden können.