Die zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften berechtigte Beschwerdeführerin (deren Betrieb seinen Standort in L hat) überließ ihre nachstehend genannten Arbeitnehmer während der gesamten Dauer ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, an jeweils nur einen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. zur Arbeitsleistung in deren Betrieben in L: nämlich (nach den Ausführungen der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Die zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften berechtigte Beschwerdeführerin (deren Betrieb seinen Standort in L hat) überließ ihre nachstehend genannten Arbeitnehmer während der gesamten Dauer ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, an jeweils nur einen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. zur Arbeitsleistung in deren Betrieben in L: nämlich (nach den Ausführungen der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Die zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften berechtigte Beschwerdeführerin (deren Betrieb seinen Standort in L hat) überließ ihre nachstehend genannten Arbeitnehmer während der gesamten Dauer ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, an jeweils nur einen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. zur Arbeitsleistung in deren Betrieben in L: nämlich (nach den Ausführungen der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurde im jeweiligen Grundvertrag keine ausschließliche Überlassung eines Arbeitnehmers an nur einen Beschäftiger oder in einem Industriezweig vereinbart, so kann - schon wegen der nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG vor und unabhängig von der Überlassung zwingend vorzunehmenden Festlegung des Grundentgelts - für seine Fest... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Führt eine Interpretation zur Unvollziehbarkeit einer für das Gesetz wichtigen
Norm: , so ist sie, wenn auch eine andere, mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes im Einklang stehende Interpretation möglich ist, abzulehnen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z4;AÜG §2 Abs3;AÜG §8 Abs1;
Rechtssatz: In Abweichung von sonstigen arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätzen statuiert § 10 Abs 1 AÜG einen (nach § 8 Abs 1 AÜG relativ zwingenden) gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestentgelt. Wenn im Überlasserbetrieb keine auf den zu überlassenden Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG a... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurde im jeweiligen Grundvertrag keine ausschließliche Überlassung eines Arbeitnehmers an nur einen Beschäftiger oder in einem Industriezweig vereinbart, so kann - schon wegen der nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG vor und unabhängig von der Überlassung zwingend vorzunehmenden Festlegung des Grundentgelts - für seine Fest... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;AÜG §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollek... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Führt eine Interpretation zur Unvollziehbarkeit einer für das Gesetz wichtigen
Norm: , so ist sie, wenn auch eine andere, mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes im Einklang stehende Interpretation möglich ist, abzulehnen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z4;AÜG §2 Abs3;AÜG §8 Abs1;
Rechtssatz: In Abweichung von sonstigen arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätzen statuiert § 10 Abs 1 AÜG einen (nach § 8 Abs 1 AÜG relativ zwingenden) gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestentgelt. Wenn im Überlasserbetrieb keine auf den zu überlassenden Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG a... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;AÜG §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollek... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;AÜG §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollek... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien (MBA XVIII) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein mit 8. Feber 1991 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Überlasser bei der Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973)" im Standort W, nicht dafür gesorgt, daß am 24. Oktober 1988, am 25. Oktober 1988, am 27. Oktober 1988, am 28. Oktober... mehr lesen...
Auf Grund einer Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien (MBA XVIII) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein mit 13. Dezember 1990 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Überlasser bei der Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973)" im Standort W, nicht dafür gesorgt, daß vom 14. November 1988 bis 18. November 1988, vom 21... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen. Im RIS seit 25.09.1992 mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1;AÜG §11 Abs4;AÜG §22 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0108 1 Stammrechtssatz Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk (kurz: MBA), am 1. Juni 1989 an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der S-GmbH mit dem Standort Wien, T-Straße 12, im Sinne des § 9 VStG zu verantworten habe, da... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §11 Abs1;AÜG §11 Abs4;AÜG §12 Abs1;AÜG §22 Abs1 Z2;GmbHG §18;VStG §5 Abs2;VStG §9;
Rechtssatz: Ausf dazu, daß der Besch zwar seiner Erkundigungspflicht, sich über die Rechtslage bei der Beh und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, nachgekomm... mehr lesen...