RS Vwgh 1991/3/21 90/09/0097

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §11 Abs1;
AÜG §11 Abs4;
AÜG §12 Abs1;
AÜG §22 Abs1 Z2;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß der Besch zwar seiner Erkundigungspflicht, sich über die Rechtslage bei der Beh und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, nachgekommen ist (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151), er aber im Hinblick auf die dem Gesetz (AÜG) entsprechende Stellungnahme seines Rechtsanwaltes Zweifel an der Richtigkeit der ihm von diesem bezüglich der Gesetzmäßigkeit der verwendeten Unterlagen (Dienstzettel iSd § 11 Abs 4 AÜG, "Überlassungsmitteilung" iSd § 12 Abs 1 AÜG) erteilten Auskunft hätte haben müssen, was ihn unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen hätte müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090097.X04

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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