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21/03 GesmbH-RechtNorm
AÜG §11 Abs1;Rechtssatz
Ausf dazu, daß der Besch zwar seiner Erkundigungspflicht, sich über die Rechtslage bei der Beh und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, nachgekommen ist (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151), er aber im Hinblick auf die dem Gesetz (AÜG) entsprechende Stellungnahme seines Rechtsanwaltes Zweifel an der Richtigkeit der ihm von diesem bezüglich der Gesetzmäßigkeit der verwendeten Unterlagen (Dienstzettel iSd § 11 Abs 4 AÜG, "Überlassungsmitteilung" iSd § 12 Abs 1 AÜG) erteilten Auskunft hätte haben müssen, was ihn unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen hätte müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090097.X04Im RIS seit
21.03.1991Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010