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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §10 Abs1;Rechtssatz
Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollektivvertrag bzw mehrere solche in Betracht kommende Kollektivverträge maßgebend, sondern ist - wegen des im Gesetz zusätzlich genannten Moments der Ortsüblichkeit - auch eine (feststellbare) ortsübliche Überzahlung des solcherart ermittelten kollektivvertraglichen Mindestentgeltes, und zwar - bezogen auf den Standort bzw die Region des Überlassers und nicht des Beschäftigerbetriebes zu berücksichtigen. Das ortsübliche Entgelt muß für den von der Verpflichtung nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG betroffenen Überlasser - unter Beachtung bestehender Auskunftsmöglichkeiten bei seiner gesetzlichen Interssenvertretung, aber auch bei der Arbeitsmarktverwaltung - ohne weitwendige Erhebungen feststellbar sein. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, so bleibt es beim Entgelt nach dem (den) einschlägigen Kollektivvertrag (Kollketivverträgen) als Grundentgelt nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X04Im RIS seit
06.03.2002