RS Vwgh 1995/11/28 93/08/0208

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §10 Abs1;
AÜG §11 Abs1 Z1;
AÜG §11 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollektivvertrag bzw mehrere solche in Betracht kommende Kollektivverträge maßgebend, sondern ist - wegen des im Gesetz zusätzlich genannten Moments der Ortsüblichkeit - auch eine (feststellbare) ortsübliche Überzahlung des solcherart ermittelten kollektivvertraglichen Mindestentgeltes, und zwar - bezogen auf den Standort bzw die Region des Überlassers und nicht des Beschäftigerbetriebes zu berücksichtigen. Das ortsübliche Entgelt muß für den von der Verpflichtung nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG betroffenen Überlasser - unter Beachtung bestehender Auskunftsmöglichkeiten bei seiner gesetzlichen Interssenvertretung, aber auch bei der Arbeitsmarktverwaltung - ohne weitwendige Erhebungen feststellbar sein. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, so bleibt es beim Entgelt nach dem (den) einschlägigen Kollektivvertrag (Kollketivverträgen) als Grundentgelt nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X04

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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