Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §10 Abs1;Rechtssatz
Wurde im jeweiligen Grundvertrag keine ausschließliche Überlassung eines Arbeitnehmers an nur einen Beschäftiger oder in einem Industriezweig vereinbart, so kann - schon wegen der nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG vor und unabhängig von der Überlassung zwingend vorzunehmenden Festlegung des Grundentgelts - für seine Festsetzung nicht ein erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststehender Umstand, nämlich die tatsächliche Überlassung auf Dauer an nur einen Beschäftiger, maßgebend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X05Im RIS seit
06.03.2002