RS Vwgh 1995/11/28 93/08/0208

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §10 Abs1;
AÜG §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wurde im jeweiligen Grundvertrag keine ausschließliche Überlassung eines Arbeitnehmers an nur einen Beschäftiger oder in einem Industriezweig vereinbart, so kann - schon wegen der nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG vor und unabhängig von der Überlassung zwingend vorzunehmenden Festlegung des Grundentgelts - für seine Festsetzung nicht ein erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststehender Umstand, nämlich die tatsächliche Überlassung auf Dauer an nur einen Beschäftiger, maßgebend sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X05

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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