Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AÜG §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Führt eine Interpretation zur Unvollziehbarkeit einer für das Gesetz wichtigen Norm, so ist sie, wenn auch eine andere, mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes im Einklang stehende Interpretation möglich ist, abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X06Im RIS seit
06.03.2002